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Negativliste – Chemikalien mit Schulverbot
Für die Schulchemie sind normalerweise Stoffe und nicht Versuche verboten (Ausnahme Dichromatvulkan).
Eine Negativliste, d.h. eine Liste mit Stoffen, die in der Schule nicht aufbewahrt und verwendet werden dürfen, ist nur über das Online – Portal DEGINTU und dessen Filterfunktion möglich.
Abrufen der Negativliste
Wie alles Listen wird auch die Netativliste immer wieder aktuell aus dem Datensatz erzeugt. Dazu geht man folgendermaßen vor:
- DEGINTU aufrufen, Gefahrstoffdatenbank wählen
- Unter Filter: Tätigkeitsbeschränkungen und Verbote … das „X“ wählen (bedeutet generelles Tätigkeitsverbot an Schulen)
- In der Alphabetleiste auf „Alle“ klicken
- Will man die Liste abspeichern, funktioniert die nur die Funktion „drucken„, die Negativliste dann im Querformat abspeichern (bei der Funktion „herunterladen“ wird immer nur für den aktuellen Buchstaben, z.B. A die Negativliste ausgedruckt.
Im Moment sind 121 von 1649 Substanzen auf der Negativliste (Stand 23.05.2020).
Diese Zahlen bedeuten im Klartext, dass uns Chemielehrern noch eine genügend große Zahl von Substanzen zum Experimentieren zur Verfügung steht. Im Bereich der organischen Chemie sind leider einige Muttersubstanzen von Verbindungsklassen herausgefallen (Methanal, Benzol), auch sind gebräuchliche Lösemittel wie Trichlormethan (Chrlorform) oder Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoffe) verboten.
Direktes Verbot über RISU
Die RISU verbietet den Umgang mit Phosphor, weiß, und asbesthaltige Materialien, wie z. B. Platinasbest (I – 3.5.3 Sonstige Stoffe).
Umweltgefährliche Stoffe, die die Ozonschicht zerstören, werden ebenfalls verboten (I – 3.5.2 Umweltgefährliche Gefahrstoffe):
- vollhalogenierte aliphatische (C1 bis C3) Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- Halone (wie Trifluorbrommethan),
- Tetrachlorkohlenstoff,
- 1,1,1-Trichlorethan,
- teilhalogenierte aliphatische (C1 bis C3) Fluorbromkohlenwasserstoffe (wie Monofluor-dibrommethan),
- Chlorbrommethan, Brommethan.
Umgang mit KMR – Stoffen im Lehrerversuch (RISU I – 3.5.1)
In den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht wird im folgenden Kapitel der Umgang mit KMR-Stoffen geregelt:
I – 3.5.1 Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe („KMR-Stoffe“)
Krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B (siehe III –2.5) dürfen bis auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht verwendet werden.Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die in der folgenden Tabelle 1 aufgeführten Stoffe sowie die krebserzeugenden Stoffe, die bei chemischen Reaktionen in geringen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen (Beispiele hierfür sind in Tabelle 2 aufgeführt).
Ausnahmen findet man in der folgender Tabelle aufgeführt:
Tabelle 1 (RISU_Stand 2019_S. 25)
Bei der Tabelle 2 handelt es sich um KMR – Stoffe, die in kleinen Mengen als Reaktionsprodukte bei chemischen Reaktionen entstehen oder nur für bestimmte Zwecke eingesetzt werden dürfen. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind bei den Experimenten einzuhalten.
Tabelle 2 (RISU_Stand 2019_S. 26)
Hier handelt es sich um krebserzeugende Stoffe, die in kleinen Mengen als Reaktionsprodukte bei chemischen Reaktionen entstehen oder nur für bestimmte Zwecke eingesetzt werden dürfen. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind bei den Experimenten einzuhalten.
Als Beispiel seien hier lösliche Chrom (VI)-Verbindungen genannt, die trotz krebserzeugendem Potential (Kat. 2) im Lehrerversuch verwendet werden dürfen. Dabei muss Staub- oder Aerosolbildung vermieden werden.
Explizit werden solche Azofarbstoffe verboten, die durch Reduktionsmittel bzw. im Körper durch Darmbakterien und Azoreduktasen der Leber reduktiv in krebserzeugende Amine gespalten werden:
- Anilingelb
- Kongorot
- Sudan III = Sudanrot
- Sudan IV
- Sudanrot 7B
Verbotener Versuch: Dichromatvulkan
In Tabelle 1 (siehe oben) werden lösliche Chromatverbindungen für den Schulversuch zugelassen, gleichzeitig mit einer Fußnote der Ammoniumdichromat-Vulkan verboten. Der Grund liegt in der Unmöglichkeit, Stäube bei diesem Versuch zu vermeiden. Dieser spektakulärer Versuch , der als Prototyp einer chemischen Reaktion eingesetzt wurde, wird uns leider nur noch in Form von Filmaufnahmen zur Verfügung stehen:
Ammoniumdichromat – Vulkan (Film)
Negativliste Schülerversuche
Wenn Schüler selber experimentieren, werden strengere Maßstäbe angelegt. Dies ist auch abhängig davon, ob sich die Schüler in der Unter, Mittel- oder Oberstufe befinden. In der Stoffdatenbank des Online-Portals von DEGINTU wird jeweils angegeben, welches Altersklasse mit welchen Chemikalien arbeiten darf.
Die Liste kann abgerufen werden, indem man wie bei der Negativliste für die Schule vorgeht, diesmal aber ein „S“ bei der Filterfunktion eingibt.
Verboten sind z.B. Versuche mit Blei und Bleisalzen, aber auch Natrium darf von Schülern nicht verwendet werden.
Chemikalien, die wieder verwendet werden dürfen
In den letzten Jahren waren einige Substanzen verboten, dann wieder erlaubt. Dazu zählen folgende Substanzen für den Schülerversuch:
- Phenolphthalein < Lösung 0,1 % (ab Sek. I)
- Borax < Lösung 4,4 % (hergestellt aus wasserfreiem Natriumtetraborat)
- Borax < Lösung 8,4 % (hergestellt aus Natriumtetraborat × 10 H2O)
Der Lehrer darf diese Stoffe als Festsubstanz verwenden, um entsprechende Lösungen herzustellen, die dann Schülern zum Experimentieren ausgehändigt werden.
Folgende Stoffe sind für den Lehrer-Versuch, nicht aber für den Schüler-Versuch erlaubt:
- Bromid/Bromat-Lsg. für die Herstellung von Bromwasser (siehe Tabelle 1, RISU)
- Kristallviolett (bevorzugt Qualitäten mit einem Gehalt an Michlers Keton < 0,1% einsetzen)
Kristallviolett ist zweimal in der Datenbank DEGINTU enthalten, einmal mit einem Gehalt von Michlers Keton < bzw. > 0,1 %. Michlers Keton ist der Ausgangstoff, aus dem Kristallviolett hergestellt wird und stark krebserzeugend. Kristallviolett mit Gehalten > 0,1 % Michlers Keton ist an der Schule verboten.